§ 9b StromStG · § 54 EnergieStG

Maximale Steuerentlastung für IhrenEnergieverbrauch.

Wir verwandeln Ihre belastete Strom- und Energiesteuerlast in liquide Mittel – sicher, erfolgsbasiert und ohne bürokratischen Aufwand für Ihr Unternehmen. Rückwirkende Erstattung nach dem Stromsteuergesetz und Energiesteuergesetz für bis zu drei Jahre.

Abwicklungspartner für Energierückerstattungen
Kostenfreie und unverbindliche Beratung
Digitale Antragstellung via Zoll-Portal
Erstattungsvorteil

2,05 ct/kWh

Regulärer Stromsteuersatz

2,00 ct/kWh erstattet98 %

Erdgas · § 54

0,138 ct

Speziell · § 51

0,55 ct

Rückwirkend

bis 3 Jahre

Frist 2025

31.12.2026

Erstattungsrechner

Ihr Erstattungs­potenzial in Sekunden.

Bewegen Sie Strom- und Erdgasverbrauch sowie Ihre Branche. Der Rechner zeigt sofort Ihre geschätzte Jahresentlastung – rechtlich fundiert nach StromStG und EnergieStG.

Grundlage

§ 9b StromStG · § 54 EnergieStG

Mind. 250 € Selbstbehalt je Energieart.

50000Stromverbrauch

1.500.000 kWh / Jahr

50000Erdgasverbrauch

2.000.000 kWh / Jahr

Geschätzte Jahresentlastung

32.260 €

Schätzwert für § 9b StromStG · § 54 EnergieStG.

Strom29.750 €
Erdgas2.510 €

Potenzial unverbindlich von Ihrem Abwicklungspartner prüfen lassen.

Wissensmatrix

Das Strom- und Energiesteuerrecht, entschlüsselt.

Die Komplexität des Stromsteuergesetzes und des Energiesteuergesetzes führt dazu, dass Unternehmen jährlich erhebliche Erstattungen ungenutzt lassen. Wir übersetzen die Paragrafen in konkrete Vorteile – problemorientiert und sicher geprüft.

§ 9b StromStG

Stromsteuerentlastung für Unternehmen

2,00 ct/kWh

Dem produzierenden Gewerbe sowie der Land- und Forstwirtschaft wird die Stromsteuer für betrieblichen Eigenverbrauch großteils erstattet – 2,00 von 2,05 ct/kWh nach Abzug eines Selbstbehalts von 250 €.

Problem

Viele Betriebe kennen ihren Anspruch nicht und verschenken jährlich fünfstellige Summen an Stromsteuer.

Lösung

Wir identifizieren Ihre Rückerstattungsansprüche rückwirkend für bis zu drei Jahre und reichen den Antrag sicher beim Hauptzollamt ein.

§ 54 EnergieStG

Energiesteuerentlastung für Erdgas

0,138 ct/kWh

Für Erdgas, das im Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet wird, erstattet § 54 EnergieStG rund 25 % der Energiesteuer – bei Strom aus erneuerbaren Anlagen greifen weitere Befreiungen.

Problem

Erdgasteuer wird oft als festgesetzter Preisbestandteil hingenommen, ohne die mögliche Entlastung zu prüfen.

Lösung

Wir analysieren Ihren Erdgasverbrauch, ermitteln den anrechenbaren Anteil und sichern Ihre Erstattung fristgerecht.

§ 9a / § 51 EnergieStG

Spezielle Prozesse – vollständige Erstattung

100 % · kein Selbstbehalt

Bei Elektrolyse, chemischer Reduktion, Schmelz-, Glüh- und Trocknungsprozessen sowie der mineralischen und metallurgischen Fertigung wird die Strom- und Energiesteuer vollständig erstattet – ohne Selbstbehalt ab der ersten kWh.

Problem

Diese vollständige Entlastung ist bis zu vierfach höher als der Standardansatz und wird in der Praxis häufig übersehen.

Lösung

Wir prüfen Ihre Verfahren auf die Begünstigungsvoraussetzungen und heben das gesamte Erstattungspotenzial.

Regulärer Stromsteuersatz2,05 ct/kWh
Regulärer Erdgas-Steuersatz0,55 ct/kWh
Antragsfrist für 202531.12.2026
Ablauf

In vier Schritten zu Ihrer Energiesteuer­erstattung.

Vom ersten Gespräch bis zur Auszahlung begleiten wir Sie vollständig – sicher, digital und mit festem Ansprechpartner.

01

Erstgespräch

Kostenlose und unverbindliche Analyse Ihres individuellen Erstattungspotenzials für Strom- und Energiesteuer.

02

Datenerfassung

Digitale Erfassung aller relevanten Verbrauchs- und Prozessdaten – sicher und ohne eigenen ELSTER-Zugang für Sie.

03

Antragstellung

Professionelle, fristgerechte Antragstellung beim Hauptzollamt über das Zoll-Portal nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG.

04

Erstattung

Auszahlung der Steuererstattung direkt auf Ihr Geschäftskonto – erfolgsbasiert, transparent nachvollziehbar.

Branchen

Strom- und Energiesteuer­erstattung für Ihren Wirtschaftszweig.

Wir prüfen Ihre Ansprüche individuell – unabhängig von Ihrer Branche und Ihren Verfahren.

WZ 2003 · C, D, E, F

Produzierendes Gewerbe

Zum verarbeitenden und produzierenden Gewerbe (WZ 2003 Abschnitte C, D, E, F) gehört die volle Bandbreite der Erstattungen für Strom- und Energiesteuer – wir schöpfen das gesamte Potenzial aus.

WZ 2003 · A, B.05.02

Land- & Forstwirtschaft

Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe (WZ 2003 Abschnitt A sowie Klasse 05.02) können die entrichtete Strom- und Energiesteuer auf Erdgas für betriebliche Zwecke zurückholen.

§ 53 / § 9 StromStG

BHKW / Kraft-Wärme-Kopplung

Betreiber von KWK-Anlagen profitieren unabhängig von der Branchenzugehörigkeit: Ab 2026 ist die vollständige Energiesteuer-Erstattung nach § 53 EnergieStG möglich, zusätzlich zur Stromsteuerbefreiung.

Häufig gestellte Fragen

Antworten zum Strom- und Energiesteuerrecht.

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ 2003 Abschnitte C, D, E, F) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (WZ 2003 Abschnitt A und Klasse 05.02). Die Entlastung gilt ausschließlich für den betrieblichen Eigenverbrauch von Strom und Erdgas – nicht für Energieabgaben an Dritte oder Elektromobilität (mit Ausnahme von Flurförderfahrzeugen).